
Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen
ALLGEMEINE EINKAUFS- UND BESTELLBEDINGUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH: Für alle Bestellungen der Firma Markus Stolz Ges.m.b.H. & Co.KG. gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufs- und Bestellbedingungen. Nebenabreden und Abweichungen von diesen allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig. Ebenfalls sind Auftragsbestätigungen und Bedingungen des Auftragnehmers ungültig.
Falls wir Bedingungen unseres Auftraggebers übernehmen müssen, so gelten diese ebenfalls im selben Ausmaß für unseren Auftragnehmer, wenn nicht anders schriftlich vereinbart.
Falls wir Bedingungen unseres Auftraggebers übernehmen müssen, so gelten diese ebenfalls im selben Ausmaß für unseren Auftragnehmer, wenn nicht anders schriftlich vereinbart.
2. BESTELLUNG: Bestellberechtigt sind sämtliche Personen, die dem Auftragnehmer vom Betriebsleiter des jeweiligen Stolz-Betriebes schriftlich bekannt gegeben werden.
Unsere Bestellungen haben nur Gültigkeit, wenn sie mittels unseres Bestellscheines erfolgen oder - bei telefonischen Bestellungen - mit einer Bestellscheinnummer bestätigt werden. Lieferungen, die ohne unseren Bestellschein erfolgen, müssen von uns nicht bezahlt werden. Falls der Auftragnehmer die Bestellung nicht innert 7 Tagen schriftlich ablehnt, gilt diese als angenommen.
Unsere Bestellungen haben nur Gültigkeit, wenn sie mittels unseres Bestellscheines erfolgen oder - bei telefonischen Bestellungen - mit einer Bestellscheinnummer bestätigt werden. Lieferungen, die ohne unseren Bestellschein erfolgen, müssen von uns nicht bezahlt werden. Falls der Auftragnehmer die Bestellung nicht innert 7 Tagen schriftlich ablehnt, gilt diese als angenommen.
3. PREISE: Es gelten unter Zugrundelegung unserer Einkaufskonditionen die offizielle Preisliste samt Rabattvereinbarung des Auftragnehmers bzw. die vereinbarten Sonderpreise, welche zum Zeitpunkt der Bestellung Gültigkeit haben und als Festpreise anzusehen sind. Sollte in einem Anbot unseres Lieferanten ein höherer Preis angeboten sein als er sich lt. Rabatt- oder Sondernettopreisvereinbarung ergibt, gilt automatisch der niedrigste vereinbarte Preis. Der Auftragnehmer garantiert, dass vereinbarte Höchstrabatte bzw. niedrigste Sonderpreise automatisch für die gesamte Stolz-Gruppe zur Verrechnung gelangen, unabhängig davon, welcher Betrieb die Konditionen verhandelt hat. Preisänderungen gelten nur nach Vereinbarung und können sich nur auf jenen Teil der Lieferungen und Leistungen beziehen, der in den Zeitraum nach Änderung der Grundlagen fällt. Bei Aufträgen ohne Preisangaben behalten wir uns grundsätzlich das Recht einer späteren Überprüfung der Angemessenheit und erforderlichen Revidierung des Preises vor.
4. VERSAND: Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers wahlweise frei und im Lager des jeweiligen Stolz-Betriebes abgeladen oder frei und an den bekannt gegebenen Platz der jeweiligen Baustelle eingebracht. Kosten, die aus der Nichtbeachtung der Versandvorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Lastwagengüter dürfen nur während unserer normalen täglichen Arbeitszeit, jedoch frühestens ab 8.00 Uhr und spätestens bis 16.00 Uhr angeliefert werden. Bei Zufuhr größerer Sendungen und Gewichte ist vorher unsere Genehmigung einzuholen. Die Beförderungsgefahr geht in allen Fällen zu Lasten des Auftragnehmers. Verpackungen werden kostenmäßig nicht ersetzt, sondern - falls gewünscht - unfrei zurückgesandt.
Lastwagengüter dürfen nur während unserer normalen täglichen Arbeitszeit, jedoch frühestens ab 8.00 Uhr und spätestens bis 16.00 Uhr angeliefert werden. Bei Zufuhr größerer Sendungen und Gewichte ist vorher unsere Genehmigung einzuholen. Die Beförderungsgefahr geht in allen Fällen zu Lasten des Auftragnehmers. Verpackungen werden kostenmäßig nicht ersetzt, sondern - falls gewünscht - unfrei zurückgesandt.
5. LIEFERUNG/VERZUGSSCHADEN: Die Lieferfrist beginnt an dem Tag der Bestellung und ist unabhängig von der Selbstbelieferung des Auftragnehmers gültig. Trifft die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ein, so hat der Auftragnehmer den Verzugsschaden zu bezahlen. Umstände, die die Einhaltung der Lieferzeit unmöglich machen, sind sofort nach bekannt werden unter Angabe der Gründe, sowie der Bekanntgabe eines neuen Termines schriftlich mitzuteilen. Unbeschadet weiterer Verzugsschadenansprüche wird vereinbart, dass der Auftragnehmer bei nicht genehmigter Überschreitung des Liefertermines eine Pönale von 0,1% der Auftragssumme für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung bis zur Höhe von 5% der Gesamtauftragssumme zu bezahlen hat. Die Firma Stolz kann diese Pönale von der Auftragssumme in Abzug bringen. Die allgemeinen Rücktrittsmöglichkeiten vom Vertrag werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Verfrühte Lieferungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Firma Stolz. Verspätete, unvollständige, mangelhafte oder der Bestellung nicht entsprechende Lieferungen oder Leistungen berechtigen die Firma Stolz grundsätzlich nach Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zum Rücktritt vom Vertrag, wobei eventuelle Mehrkosten zu Lasten des Auftragnehmers gehen. Falls feste Termine vereinbart wurden, entfällt die Notwendigkeit der Setzung einer Nachfrist.
6. VERSICHERUNG: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für den Auftrag benötigten und bei ihm zur Abholung bereitstehenden Teile gegen Brand, Diebstahl, usw. ordnungsgemäß zu versichern.
7. ÜBERNAHME/MÄNGEL: Die Übernahme von Lieferungen oder Leistungen erfolgt erst, nachdem die Prüfung am Verwendungsort vorgenommen wurde. Für die Übernahme muss ein Lieferschein vorhanden sein, der mit unserer Bestellscheinnummer versehen ist.
Die Anzeige von Mängeln an Lieferungen und Leistungen gilt jedenfalls als unverzüglich erstattet, wenn sie innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Mangels erstattet wird. Bei Waren, die üblicherweise bis zu ihrer Verwendung in der Verpackung belassen werden, beginnt die Frist für die Mängelanzeige erst bei der Entnahme aus der Verpackung.
Die Anzeige von Mängeln an Lieferungen und Leistungen gilt jedenfalls als unverzüglich erstattet, wenn sie innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Mangels erstattet wird. Bei Waren, die üblicherweise bis zu ihrer Verwendung in der Verpackung belassen werden, beginnt die Frist für die Mängelanzeige erst bei der Entnahme aus der Verpackung.
8. GARANTIE und GEWÄHRLEISTUNG: Der Auftragnehmer übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen die Gewähr dafür, dass alle Teile, welche innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme in Folge von Material-, Arbeits-, Konstruktions- oder anderer Mängel bzw. Fehler sich als unbrauchbar oder schadhaft erweisen oder deren Tauglichkeit für den vorgesehenen Gebrauch vermindert wird, unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr (inbegriffen sind hierin die Kosten für Fehlersuche, Montageprüfung, Fracht, usw.) ersetzt werden bzw. der Mangel oder Schaden behoben wird. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen des Auftragnehmers innerhalb einer von der Firma Stolz hierfür gesetzten angemessenen Frist ist die Firma Stolz berechtigt, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des Auftragnehmers ist die Firma Stolz ohne Fristsetzung berechtigt, sofort auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen des Auftragnehmers eingeschränkt werden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme unserer Gesamtanlage durch den Auftraggeber. Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen verlängert sich die Dauer der Garantie- bzw. Gewährleistung jeweils wieder mit dem Zeitpunkt der durchgeführten Nachbesserungen um drei Jahre. Bei wesentlichen, wenn auch behebbaren Mängeln, kann die Firma Stolz wahlweise auch den Austausch mit fabrikneuen Teilen bzw. mit kompletten Liefereinheiten verlangen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme unserer Gesamtanlage durch den Auftraggeber. Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen verlängert sich die Dauer der Garantie- bzw. Gewährleistung jeweils wieder mit dem Zeitpunkt der durchgeführten Nachbesserungen um drei Jahre. Bei wesentlichen, wenn auch behebbaren Mängeln, kann die Firma Stolz wahlweise auch den Austausch mit fabrikneuen Teilen bzw. mit kompletten Liefereinheiten verlangen.
9. STREITIGKEITEN: Sollte es bei Projektabwicklungen, Abrechnungen, Terminen zu Unstimmigkeiten kommen, welche durch die beteiligten Sachbearbeiter, Betriebsleiter nicht geklärt werden können und der Rechtsweg beschritten werden muss, wie Klagsandrohung, Klagseinbringungen, Rechtsauskünfte, etc. steht es dem Auftraggeber zu, die Tätigkeiten mit dem Auftragnehmer in allen Bereichen auf das erforderliche Minimum zu reduzieren. Dies umfasst auch die Stornierung von neuen und laufenden Arbeiten, welche auch nicht mit den (dem) Streitobjekt zu tun hat. Nachweislich erbrachte Leistungen sind mit dem Stornierungsdatum abzurechnen. Sonstige Umsatz- und Verdienstentgänge können jedoch nicht geltend gemacht werden.
10. BETRIEBSVORSCHRIFTEN: Sofern für den Einbau, Betrieb und die Wartung des Kaufgegenstandes Werkzeichnungen, Betriebs- oder Einbauvorschriften und Ersatzteilverzeichnisse, etc. notwendig oder üblich sind, so bilden diese einen wesentlichen Bestandteil des Auftrages und sind uns in 2-facher Ausfertigung spätestens bei Lieferung unentgeltlich mit zu senden.
11. HAFTUNG: Eine Einschränkung der Haftung des Auftragnehmers für die von ihm eingebrachten Lieferungen und Leistungen wird von Seiten der Firma Stolz grundsätzlich nicht akzeptiert.
12. PATENTRECHT: Der Erwerb von Rechten an gesetzlichen Schutzrechten, insbesondere an Patenten, ist in dem Umfang, in dem er zur freien Benützung gelieferter Waren oder eines hergestellten Werkes erforderlich ist, im Preis enthalten. Der Auftragnehmer hat uns bei etwa aus der Lieferung oder dem Einbau entstehender patentrechtlicher Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und uns den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Ware zu gewährleisten.
13. RECHNUNGSLEGUNG: Alle Rechnungen sind jeweils in 2-facher Ausfertigung und in Papierform an den jeweiligen Stolz-Betrieb auszustellen und zu senden. Es werden ausschließlich solche Rechnungen bearbeitet, die mit unserer Bestellscheinnummer, der Bezeichnung des Projektes samt Projektnummer und der Lieferscheinnummer des Auftragnehmers versehen sind. Alle anderen Rechnungen werden unbearbeitet retourniert und gelten bis zum Wiedereingang als nicht gestellt.
Die Rechnungen sind gemäß 2. Abgabenänderungsgesetz § 19 Abs. 1a USTG 1994, gültig ab 1.10.2002, auszustellen. Unsere UID-Nummer lautet: ATU35970801 Die Rechnungen sind so abzufassen, dass ein Vergleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung vorgenommen werden können. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, ihm gegen uns zustehende Forderungen an Dritte abzutreten, sie zu verpfänden oder sie zum Gegenstand von Rechtsgeschäften zu machen.
Die Rechnungen sind gemäß 2. Abgabenänderungsgesetz § 19 Abs. 1a USTG 1994, gültig ab 1.10.2002, auszustellen. Unsere UID-Nummer lautet: ATU35970801 Die Rechnungen sind so abzufassen, dass ein Vergleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung vorgenommen werden können. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, ihm gegen uns zustehende Forderungen an Dritte abzutreten, sie zu verpfänden oder sie zum Gegenstand von Rechtsgeschäften zu machen.
14. ZAHLUNG: Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt eines möglichen Irrtums und bedeuten kein Anerkenntnis einer Forderung, sodass bei Feststellung des Irrtums der entsprechende Betrag mit anderen Forderungen aufgerechnet werden kann. Wir sind berechtigt, eigene Forderungen mit den Forderungen des Auftragnehmers jederzeit aufzurechnen. Durch jede Zahlung geht der entsprechende Anteil der Lieferungen oder Leistungen in unser Eigentum über, ungeachtet dessen, dass der Gefahrenübergang erst zum Zeitpunkt der Übernahme erfolgt. Sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung besteht, erfolgen Zahlungen nach vollständiger anstandsloser Lieferung, Übernahme und Rechnungslegung innert 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung, abzüglich 3% Skonto oder innert 60 Tagen netto Kassa. Die Betriebsurlaubsdauer (Weihnachten/ Sommer) wird zur Skontofrist hinzugerechnet.
15. GERICHTSSTAND: Für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Rechtsverhältnis wird der ausschließliche Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichtes des jeweiligen Stolz-Betriebes vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. KOSTENVORANSCHLÄGE: Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet uns nicht zur Annahme eines Auftrages. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, jedoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
2. PREISE: Alle unsere Preise - auch Pauschalpreise - sind Tagespreise. Treten zwischen Preisbekanntgabe und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Baukostenindex oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission, Baukostenindex oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend. Erhöhungen treten auch dann in Kraft, wenn zwischen Preisbekanntgabe und Ausführung weniger als 2 Monate liegen. Fixpreise sind nur dann gültig, wenn Voraus-, An- oder Teilzahlungen auf bestimmte - nicht von den Leistungsfristen abhängige - Termine vereinbart wurden und die Zahlungstermine genau eingehalten werden.
In unseren Preisen nicht enthalten und auf Kosten des Auftraggebers auszuführen sind das Bereitstellen eines geeigneten, verschließbaren Raumes, alle baulichen Nebenarbeiten wie Maurer- und sonstige Handwerkerarbeiten, vor allem Spitzarbeiten, das Wiederzuputzen der Maueröffnungen, Strom, das erforderliche Heizmaterial und Wasser für das Probeheizen, mehrmalige Montage der Radiatoren, sowie alle nicht namentlich angeführten Lieferungen und Leistungen, die zur Erstellung bzw. Inbetriebnahme unserer einzelnen Gewerke erforderlich sind, wie z. B. elektrotechnische Leistungen, Spenglerarbeiten (Dacheinfassungen, Tropftassen etc.) Sandbetterstellungen, Zuschütten von Kanälen, Versetzen von Öltanks, Gerüstungen, Baustellensicherung. Für zusätzliche Leistungen, die im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind, werden anteilmäßige Wegzeiten, Fahrtkosten und Diäten gesondert verrechnet.
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Baukostenindex oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission, Baukostenindex oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend. Erhöhungen treten auch dann in Kraft, wenn zwischen Preisbekanntgabe und Ausführung weniger als 2 Monate liegen. Fixpreise sind nur dann gültig, wenn Voraus-, An- oder Teilzahlungen auf bestimmte - nicht von den Leistungsfristen abhängige - Termine vereinbart wurden und die Zahlungstermine genau eingehalten werden.
In unseren Preisen nicht enthalten und auf Kosten des Auftraggebers auszuführen sind das Bereitstellen eines geeigneten, verschließbaren Raumes, alle baulichen Nebenarbeiten wie Maurer- und sonstige Handwerkerarbeiten, vor allem Spitzarbeiten, das Wiederzuputzen der Maueröffnungen, Strom, das erforderliche Heizmaterial und Wasser für das Probeheizen, mehrmalige Montage der Radiatoren, sowie alle nicht namentlich angeführten Lieferungen und Leistungen, die zur Erstellung bzw. Inbetriebnahme unserer einzelnen Gewerke erforderlich sind, wie z. B. elektrotechnische Leistungen, Spenglerarbeiten (Dacheinfassungen, Tropftassen etc.) Sandbetterstellungen, Zuschütten von Kanälen, Versetzen von Öltanks, Gerüstungen, Baustellensicherung. Für zusätzliche Leistungen, die im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind, werden anteilmäßige Wegzeiten, Fahrtkosten und Diäten gesondert verrechnet.
3. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG: Zur Ausführung der Leistung sind wir frühestens verpflichtet, sobald die vereinbarten Zahlungen eingelangt sind, alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei Behörden oder Bewilligungen durch die Behörde sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.
4. LEISTUNGSFRISTEN UND -TERMINE: Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die unserer Rechtssphäre zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.
5. Ö-NORMEN: Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
6. ÜBERNAHME: Soweit keine formelle Übergabe/Übernahme erfolgt, gilt der Tag der ersten Inbetriebnahme als Übergabetermin, bzw. der letzte Montagetag bei Arbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund der Situation auf der Baustelle etappenweise durchgeführt werden.
7. ZAHLUNGEN: Soweit nicht anders vereinbart ist, gilt branchenübliche Zahlungsweise: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung der Ware bzw. Montagebeginn, Rest bei Rechnungslegung netto Kassa! Unabhängig von den getroffenen Zahlungsvereinbarungen ist die in der Faktura enthaltene Mehrwertsteuer ausnahmslos spätestens 3 Wochen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug gehen Mahn-, Inkasso- und Wechselspesen sowie Verzugszinsen zu Lasten des Auftraggebers. An Verzugszinsen verrechnen wir einen Zinssatz von 1% p.M. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zinsabrechnung und -belastung erfolgt vierteljährig. Soweit nicht die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) anzuwenden sind, bleiben vereinbarte Fix-Zahlungstermine auch dann verbindlich, wenn es zu Verzögerungen der Leistungsausführung kommen sollte, es sei denn, die Verzögerungen wurden durch uns selbst verursacht.
Wird ein vereinbarter Teilzahlungstermin nicht eingehalten, sind wir berechtigt, bis zur Erfüllung dieses Vertragspunktes die Arbeiten einzustellen. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Geldvollmacht zum Geldempfang nicht berechtigt. Zahlungen können daher rechtsgültig nur bargeldlos (durch Überweisung) geleistet werden.
Bei Zahlungsverzug gehen Mahn-, Inkasso- und Wechselspesen sowie Verzugszinsen zu Lasten des Auftraggebers. An Verzugszinsen verrechnen wir einen Zinssatz von 1% p.M. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zinsabrechnung und -belastung erfolgt vierteljährig. Soweit nicht die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) anzuwenden sind, bleiben vereinbarte Fix-Zahlungstermine auch dann verbindlich, wenn es zu Verzögerungen der Leistungsausführung kommen sollte, es sei denn, die Verzögerungen wurden durch uns selbst verursacht.
Wird ein vereinbarter Teilzahlungstermin nicht eingehalten, sind wir berechtigt, bis zur Erfüllung dieses Vertragspunktes die Arbeiten einzustellen. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Geldvollmacht zum Geldempfang nicht berechtigt. Zahlungen können daher rechtsgültig nur bargeldlos (durch Überweisung) geleistet werden.
8. EIGENTUMSVORBEHALT: Sämtliche von uns gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gültigen Kaufpreises und aller Nebenforderungen unser Eigentum. Zahlungsverzug berechtigt uns zur Demontage und Abholung der Ware, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für jene Gegenstände, die im Rahmen einer Erweiterung oder Änderung des vorliegenden Vertrages geliefert werden.
9. HAFTUNGSAUSSCHLUSS infolge FREMDEINWIRKUNG: Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten sind als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler an nicht von uns gelieferten Gegenständen möglich, dies insbesondere auch im Zuge der Montage und Instandsetzungsarbeiten. Dafür haften wir nicht. Wir haften auch nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Anlage mit aggressivem Wasser (bzw. anderen aggressiven Medien) betrieben wird. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei zerrüttetem, bindungslosem oder dünnwändigem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten möglich.
10. BEIGESTELLTE WAREN: Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, sind wir berechtigt, für den Anschluss derselben vom Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren dem Auftraggeber 15% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
11. GEWÄHRLEISTUNG: a) Soweit die Bedingungen nach dem KSchG keine andere Fristen vorsehen, garantieren wir während der Dauer eines Jahres von der Fertigstellung der Anlage an für einwandfreies Funktionieren.
Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Reklamationen im Rahmen der Gewährleistungsfrist sind uns mittels eingeschriebenen Briefes zu melden. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach unserer Wahl angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn vom Mangel betroffene Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug durch uns in Erfüllung der Gewährleistung.
b) Werden Mängel oder mangelhafte Fertigstellung vom Auftraggeber festgestellt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Verbesserungsversuch selbst und so rasch als möglich durchzuführen. Erst wenn der Auftragnehmer die Verbesserung erfolglos versucht hat, ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel von einer Dritt-Firma beheben zu lassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Behebung des Mangels (Fertigstellung) vom Entgelt den doppelten Wert dessen zurückzubehalten, welches für die Behebung des Mangels (Fertigstellung) durch eine Dritt-Firma ausgegeben werden müsste, wobei ein eventuell vereinbarter Haftrücklass die Summe des Rückbehaltes entsprechend vermindert.
Ist der Mangel nicht behebbar oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so kann aus dem Titel der Preisminderung ein angemessener Betrag zurückbehalten werden.
Falls eine Einigung nicht erzielt werden kann, darf der Auftraggeber einen Sachverständigen seiner Wahl, der allerdings in die gerichtliche Sachverständigenliste eingetragen sein muss, zur Bewertung heranziehen und den sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebenden Betrag (Preisminderung oder doppelter Wert bis zur Behebung) bis zur endgültigen - gerichtlichen - Entscheidung über den Streitfall zurückbehalten. Wenn der Auftraggeber innert 14 Tagen, nach dem zwischen den Vertragsteilen klargestellt ist, dass eine Einigung nicht erzielt werden kann, keinen Sachverständigen beauftragt, kann dies der Auftragnehmer tun. Der Auftragnehmer ist bereit, angemessene Kosten des Sachverständigengutachtens dem Auftraggeber zurückzuerstatten, wenn der Auftraggeber in seinem Standpunkt bestätigt wird. Für den Streitfall bleibt es aber beiden Teilen unbenommen, allfällige Sachverständigenkosten als vorprozessuale Kosten geltend zu machen. Es gilt als vereinbart, dass ein Rückbehalt wegen Mängeln (mangelnder Fertigstellung) nur von der Schlusszahlung gemacht werden darf, es sei denn, diese würde hiezu voraussichtlich nicht ausreichen.
c) Die Wirtschaftlichkeit und maximale Rentabilität, insbesondere im Hinblick auf den Energieverbrauch, kann erst nach einer technisch bedingten Einlauf- bzw. Ein- und Nachregulierzeit gewährleistet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, wenn er Beobachtungen im Hinblick auf einen zu hohen Energieverbrauch macht, damit der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, seiner Mängelbehebungspflicht schnellstmöglich nachzukommen. Der Auftragnehmer garantiert zwar eine Einschulung, für eine sachgemäße Bedienung der Anlage hat aber der Auftraggeber selbst zu sorgen bzw. zu haften. Für einen Mehrverbrauch an Energie infolge Bedienungsfehlern bzw. verspäteter Meldung einer mangelhaften Funktion haftet der Auftragnehmer aus den genannten Gründen nicht.
Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Reklamationen im Rahmen der Gewährleistungsfrist sind uns mittels eingeschriebenen Briefes zu melden. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach unserer Wahl angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn vom Mangel betroffene Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug durch uns in Erfüllung der Gewährleistung.
b) Werden Mängel oder mangelhafte Fertigstellung vom Auftraggeber festgestellt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Verbesserungsversuch selbst und so rasch als möglich durchzuführen. Erst wenn der Auftragnehmer die Verbesserung erfolglos versucht hat, ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel von einer Dritt-Firma beheben zu lassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Behebung des Mangels (Fertigstellung) vom Entgelt den doppelten Wert dessen zurückzubehalten, welches für die Behebung des Mangels (Fertigstellung) durch eine Dritt-Firma ausgegeben werden müsste, wobei ein eventuell vereinbarter Haftrücklass die Summe des Rückbehaltes entsprechend vermindert.
Ist der Mangel nicht behebbar oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so kann aus dem Titel der Preisminderung ein angemessener Betrag zurückbehalten werden.
Falls eine Einigung nicht erzielt werden kann, darf der Auftraggeber einen Sachverständigen seiner Wahl, der allerdings in die gerichtliche Sachverständigenliste eingetragen sein muss, zur Bewertung heranziehen und den sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebenden Betrag (Preisminderung oder doppelter Wert bis zur Behebung) bis zur endgültigen - gerichtlichen - Entscheidung über den Streitfall zurückbehalten. Wenn der Auftraggeber innert 14 Tagen, nach dem zwischen den Vertragsteilen klargestellt ist, dass eine Einigung nicht erzielt werden kann, keinen Sachverständigen beauftragt, kann dies der Auftragnehmer tun. Der Auftragnehmer ist bereit, angemessene Kosten des Sachverständigengutachtens dem Auftraggeber zurückzuerstatten, wenn der Auftraggeber in seinem Standpunkt bestätigt wird. Für den Streitfall bleibt es aber beiden Teilen unbenommen, allfällige Sachverständigenkosten als vorprozessuale Kosten geltend zu machen. Es gilt als vereinbart, dass ein Rückbehalt wegen Mängeln (mangelnder Fertigstellung) nur von der Schlusszahlung gemacht werden darf, es sei denn, diese würde hiezu voraussichtlich nicht ausreichen.
c) Die Wirtschaftlichkeit und maximale Rentabilität, insbesondere im Hinblick auf den Energieverbrauch, kann erst nach einer technisch bedingten Einlauf- bzw. Ein- und Nachregulierzeit gewährleistet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, wenn er Beobachtungen im Hinblick auf einen zu hohen Energieverbrauch macht, damit der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, seiner Mängelbehebungspflicht schnellstmöglich nachzukommen. Der Auftragnehmer garantiert zwar eine Einschulung, für eine sachgemäße Bedienung der Anlage hat aber der Auftraggeber selbst zu sorgen bzw. zu haften. Für einen Mehrverbrauch an Energie infolge Bedienungsfehlern bzw. verspäteter Meldung einer mangelhaften Funktion haftet der Auftragnehmer aus den genannten Gründen nicht.
12. SCHADENERSATZ: Wir haften nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die wir im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen haben. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz unsererseits vorliegen.
13. GERICHTSSTAND: Es gilt österreichisches Recht. Für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Rechtsverhältnis wird der ausschließliche Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichtes des jeweiligen Stolz-Betriebes vereinbart, soweit nicht die Bestimmungen des KSchG anzuwenden sind.

